Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erblehengut
Artikel davor:
Erblasser
Erblaßlehensinhaber
Erblast
(erblegen)?
Erblehen
erblehenbar
Erblehenbrief
Erbleheneigentümer
Erblehensgerechtigkeit
Erblehengericht
Erblehengut
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als Erblehen verliehendes Grundstück
- ewich to besittende tho enen rechten eruelehngude1367 MecklUB. XVI 198 nr. 9636Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- von unsen herren als ein erblehengut geligen1506 TorgauUB. 75Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- 1566 ÜberlingenStR. 556
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- ligends gut, ... pfand oder erblechenes gut [lies erblechensgut?]1711 OberhalbsteinLB. 157 [wohl auch hierzu]Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"