erbmeierstättisch
erbmeierstättisch
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dass, wass an gühtern in diesem hochstifft Paderborn belegen und nicht allodial oder feudal ist, gemeiniglich erbmeyerstättisch sey1702 Wigand,Paderb. III 24 Faksimile
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wann sie königliche oder privatgutsherren eigenbehörige oder erbmeyerstättische unterthanen sind1748 Schlüter,WestfProvR. II 150 Faksimile