Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erbpachtrecht

Erbpachtrecht

rechtliche Beschaffenheit der Erbpacht
  • durch herrn ebte ... alss gewissliche eigenthumer des hoffs zu erfpachtrecht aussgethan unnd verlehent worden
    1563 MGladbachUB. II 136
  • das erbpachtrecht ist in der regel immerwährend, und geht auf alle erben des besitzers ohne unterschied über
    1794 PreußALR. I 21 § 188
unter Ausschluss der Schreibform(en):