Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): erbteilen
Artikel davor:
Erbsukzession
Erbsumme
Erbsünde
Erbszehnt
Erbtag
Erbtausch
erbtauschen
Erbteidigung
Erbteiding
Erbteil
erbteilen
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
den Sterbfall des Hörigen einziehen
- sterft och orer eyn, den ensal men ervedelen also eynen wlschuldigen man1370 GrW. III 54Faksimile (ca. 159 KB)
- wilch hobesman uff syme koten eynen kotenman ufsiczen hat, stirbit der kotenman, den man sal der hobesman erbeteiln und nicht der schultheise1404 KaufungenUB. I 317
- were ein lehngut dat geerffdeilt wurde vnd gestaidtdeilt bis zw neun deilen1481 GrW. II 532Faksimile (ca. 230 KB)
- erbteilet man alleine mannspersohnen und kein frawensbilder1602 Rive,Bauerng. 421Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- adscripti glebae, oder ihre kinder ... können ... von ihrer gutsherrschaft vindicirt und mit geding geerbtheilt werden1630 Wigand,Minden II 296Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
- in dem hofesrechte Rynern erbteilet unser gnädigster herr den man allein und nicht die frau1717 Steinen,WestfGesch. I 1816Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- seines aeygenhörigen nachlass nach aeygenthumbsgebrauch erbtheilen1740 MünsterPolO. 24Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)