Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erbzinsherr

Erbzinsherr

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I Erbzinsberechtigter
  • mag der erbzins oder erblehensherr nicht widerumb zu seinen handen ziehen
    1709 Mutach 104
  • soll der lehen- oder erbzins-herr ... das einstand-recht haben
    1722 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 201
  • wann ein erb-zins-mann dem erb-zins-herren den erb-zins nicht mehr abstatten will
    1730 Leu,EidgR. III 26
  • 1752 Greneck 123
  • 1788 ZSchweizR.2 27 (1908) 238
  • wann aber dem besitzer das nutzbare eigenthum des grundstücks gegen die dafür zu entrichtende abgabe verliehen, und dem empfänger dieser abgabe das obereigenthum vorbehalten ist: so wird ein solches grundstück ein erbzinsgut, der nutzbare eigenthumer erbzinsmann, und der obereigenthumer erbzinsherr genannt
    1794 PreußALR. I 18 § 683
II Inhaber eines Erbzinsgutes
  • dasz er alda ... mag setzen ... einen bauman oder erbzinsheren als emphiteotam
    1597 CDBrandenb. I 13 S. 475
unter Ausschluss der Schreibform(en):