Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erbzinsmann
Artikel davor:
Erbzinsgerechtigkeit
Erbzinsgetreide
Erbzinsgulden
Erbzinsgut
erbzinshaftig
Erbzinsherr
Erbzinskontrakt
Erbzinskorn
Erbzinslehen
Erbzinslehensrecht
Erbzinsmann
, Erbzinsleute
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zur Zahlung von Erbzins Verpflichtete
- sullen dusse sulven degedinge unschedelik wesen den vorbenomden ervetynsluden1442 HildeshUB. IV nr. 450
- die königliche erb-zinßleute1627 CJBohem. V 2 S. 491Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
- der ... der die erbliche annimmt, ein erbzinßmann, oder erblehnmann genant1711 NassauLO. I 7 § 2
- wann ... ein erb-zinsmann dem erbzinsherren den erb-zins nicht mehr abstatten will1730 Leu,EidgR. III 26Faksimile - in Google Books
- 1733 Beck,Forstg. 161
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- 1752 Greneck 93
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- wann aber dem besitzer das nutzbare eigenthum des grundstücks gegen die dafür zu entrichtende abgabe verliehen, und dem empfänger dieser abgabe das obereigenthum vorbehalten ist: so wird ein solches grundstück ein erbzinsgut, der nutzbare eigenthumer erbzinsmann, und der obereigenthumer erbzinsherr genannt1794 PreußALR. I 18 § 683
- Lünig,CJFeud. II 467
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