Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erbzinsmann

Erbzinsmann

, Erbzinsleute

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zur Zahlung von Erbzins Verpflichtete
  • sullen dusse sulven degedinge unschedelik wesen den vorbenomden ervetynsluden 
    1442 HildeshUB. IV nr. 450
  • die königliche erb-zinßleute 
    1627 CJBohem. V 2 S. 491
  • der ... der die erbliche annimmt, ein erbzinßmann, oder erblehnmann genant
    1711 NassauLO. I 7 § 2
  • wann ... ein erb-zinsmann dem erbzinsherren den erb-zins nicht mehr abstatten will
    1730 Leu,EidgR. III 26
  • 1733 Beck,Forstg. 161
  • 1752 Greneck 93
  • wann aber dem besitzer das nutzbare eigenthum des grundstücks gegen die dafür zu entrichtende abgabe verliehen, und dem empfänger dieser abgabe das obereigenthum vorbehalten ist: so wird ein solches grundstück ein erbzinsgut, der nutzbare eigenthumer erbzinsmann, und der obereigenthumer erbzinsherr genannt
    1794 PreußALR. I 18 § 683
  • Lünig,CJFeud. II 467
unter Ausschluss der Schreibform(en):