Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erbzinspächter

Erbzinspächter

Pächter eines Erbzinsgutes
  • [das Erbzinsgut ist das Gut der Freidienstleute,] die jr.f.g. erbzinspechter und dienstleuth [genannt werden]
    1616 Weimann,Minist. 89