Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): erhärten
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(Erhängnis)
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- mit mineme swerte thie warheit erhertenum 1172 PfaffeKonrad V. 8842
- mit halben beweiß etwas eydlich erhärten1744 SiebbLRKomm.2 Register
- 1758 Haltaus 393
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- hinlänglich erweisen, oder eydlich erhärten1766 PreußAssekuranz- u. HavereiO. § 59
- BadLR. 1809 Anh. Satz 189
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- DWB. III 839
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