Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): erheiraten
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- von denen ... güetern ... so er erheurath, erdient ... und gewunnen1599 NÖLREntw. III 1 § 11
- erheuret, beerbt oder erkhaufft17. Jh. MHungJurHist. V 2 S. 193
- 1752 SteirGBl. 6 (1885) 186
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- erheyratetes gut18. Jh. Waldkirch,Einl. II Anh. 15