Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): erkaufen

erkaufen


I kaufen
-- ein Recht käuflich erwerben
  • ob er das burger recht ererpt oder erkoufft habe
    1493 TübStR. 46
  • ir erkauft ... gerechtigkeit auf erbgütern
    1494 ÖW. VI 227
  • die das marckrecht ... erkaufft haben
    1504 HohenloheRB. 37
  • das gemeinrecht ... uf ein neues erkaufen 
    1525 JbMittelfrk. 56 (1909) 61
  • hofrecht erkofen 
    1535 SGallenOffn. I 44
  • die burgerschaft erkauft oder von seinen eltern anererbet
    1594 TrierWQ. 156
II anwerben, dingen
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  • ein hervart erkaufen [aus eigenen Kosten einen Kriegszug ausrüsten]
    15. Jh. DVolksb. 492
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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