Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erlaß

Erlaß

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I Nachlaß, Ermäßigung
II
  • die entsagung eines bereits erworbenen rechts heißt erlaß, die eines noch zu erwerbenden verzichtleistung
    1794 PreußALR. I 16 § 379
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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