Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erlaubnisbrief

Erlaubnisbrief


I Waffenschein
  • daß er zuvor einen erlaubnuß-briff [auf Reisen eine Büchse zu tragen] gehabt
    1627 BöhmLO. Q 61
II "dem Gläubiger erteilte gerichtliche Bewilligung, über gepfändete Güter zu verfügen"
  • es soll auch von dheinem gerichtschryber meer nit dan 4 batzen von einem erlouptnusbrief der gandt genomen werden
    1575 SchweizId. V 461
III