Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): erwechseln

erwechseln

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  • es enmag ouch nieman kein erbev erwesseln, noch ver eigen gen ... on des hoffes willen
    14. Jh.? Hanauer,Constd'Alsace 287
  • ererbte, erwechselte und erkaufte lehen
    1542 GeöArch. II 1 S. 306