Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fährer

Fährer

Fährmann
  • daß ... die nachbarn mit ihrem besten gewehr den fahrern die gewald helfen steuren
    oJ. GrW. V 337
  • der fehrer zu K.
    oJ. MittSchlesVk. 28 (1927) 233
  • Schmeller2 I 742
unter Ausschluss der Schreibform(en):