Fährgut
Fährgut
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das das fahr zu S. gehen L. zentbar sei; die besitzer der gueter des fahrs müssen ein zentschöpfen an die maintzische zent L. geben ...; das hinfüro die zentgerechtigkeit uf berürten fahrguetern bei der zent zu L. bleiben soll16. Jh. WürzbZ. I 2 S. 1045 Faksimile