Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1fahren/2fahren
Artikel davor:
1Fahrbuch
2Fahrbuch
Fahrbüchse
Fährde
fährden
Fahrding
Fährdlichkeit
1Fähre
2Fähre
Fahrelzeit
- I
- -- auf ein gut fahren "sich an etwas machen, darauf greifen"
III eintreten, austreten ...
IV einen Besitz antreten, ein Gut beziehen
V sich an ein Gericht, eine (höhere) Stelle wenden und dergleichen
VI verfahren mit etwas oder jemandem, gerichtlich, rechtlich vorgehen, einschreiten
VII bergmännisch: einfahren
VIII (zu)fallen
- I Fahrhabe, Fahrnis
- 1 fahrende Habe
- 2 fahrendes Gut
- 3 Verschiedenes
- -- veräußerbar, als Fahrhabe
- 4 fahrendes Pfand
- 5
- 6 fahrende Mark Fahrhabe im Werte von einer 3Mark (I 1), Werteinheit für Fahrnisvermögen
- 7 fahrende Schuld Barschuld
- 8 formelhaft
- 9 substantiviert
II wie 1fahren (A I 3 a), in der Partizipform
III umherziehend, schweifend
I in Gefahr bringen, gefährden
II beaufsichtigen, prüfen, untersuchen
III rügen, vernehmen