Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fahrerbe
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fahrenlassen
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Fahrenschaft
Fahrenszeit
Fährer
Fahrerbe
wer mit der Fähre erblich beliehen ist
bdv.:
1Fähre (II)
vgl.
Fahrbeerbte
- es haben vorgemelte fahrherren sich mit beiderseits fahrerben verglichen, daß sie alle zeit frei ohne einige widersetzung sollen übergefahren werden1590 Mondorf/NrhAnn. 79 (1905) 165
- Bonn/GrW. V 336
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- v.Künßberg,Fährenrecht und Fährenfreiung/ZRG.2 Germ. 45 (1925) 150
- ZRG.2 Germ. 45 (1925) 159
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