Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fahrerbe

Fahrerbe

wer mit der Fähre erblich beliehen ist
bdv.: 1Fähre (II)
  • es haben vorgemelte fahrherren sich mit beiderseits fahrerben verglichen, daß sie alle zeit frei ohne einige widersetzung sollen übergefahren werden
    1590 Mondorf/NrhAnn. 79 (1905) 165
  • Bonn/GrW. V 336
  • v.Künßberg,Fährenrecht und Fährenfreiung/ZRG.2 Germ. 45 (1925) 150
  • ZRG.2 Germ. 45 (1925) 159
unter Ausschluss der Schreibform(en):