Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fahrhaus

Fahrhaus

Bauerngut, auf welchem die Pflicht zur Unterhaltung einer Fähre als Reallast haftet (SchweizId. II 1025)
  • es sollen alle und jede besitzer des fahrhofes dem fehr zu seinem fahrhaus jährlich von ihrer gemeinde-gerechtigkeit zu geben schuldig sein 6 klftr. brennholz
    1666/91 SchweizId. II 1025
  • Götze,Waldshut 29
unter Ausschluss der Schreibform(en):