2Fahrtag
2Fahrtag
zu
2Fahrrecht
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wurde die wunde [bei der amtlichen Untersuchung] tödtlich erkannt, so sitzet der thäter 9 fahrtage1544 HannovStKdg. 222 Faksimile
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wird aber die wunde tödtlich gefunden, so soll man den thäter neun fahrtag behalten1577/83 LünebRef. 769 Faksimile
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wolte sich aber der verwundete für aussgang der neun fahr tage nicht zur handelung geben, so soll der tedter dieselbe in haffte abwarten1597 PeineStat. 247 Faksimile