Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Fahrtag

2Fahrtag

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  • wurde die wunde [bei der amtlichen Untersuchung] tödtlich erkannt, so sitzet der thäter 9 fahrtage 
    1544 HannovStKdg. 222
  • wird aber die wunde tödtlich gefunden, so soll man den thäter neun fahrtag behalten
    1577/83 LünebRef. 769
  • wolte sich aber der verwundete für aussgang der neun fahr tage nicht zur handelung geben, so soll der tedter dieselbe in haffte abwarten
    1597 PeineStat. 247
unter Ausschluss der Schreibform(en):