Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fallgeld

Fallgeld

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Abgabe bei Todesfall, Besitzwechsel (laudemium)
  • hergebrachte fallgelder uf und bei denen Ebersteinischen zins- und lehenleuten weiters als herkommen ... erweitern möchte ... so oft einer von den ältesten ganerben der interessirten stämme mit tode abgehen würde, alsdann die fallgelder ... gefordert werden sollen
    1659 Eberstein2 I 353
  • fallgeld von hingeliehenen fallgütern
    oJ. LudwigsburgFinanzArch.
  • SchwäbWB. II 931
unter Ausschluss der Schreibform(en):