Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Familienrat

Familienrat

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  • ist die frau bey dem tod ihres manns schwanger, so soll der leibesfrucht von dem familienrath ein pfleger ernannt werden
    BadLR. 1809 Satz 393
  • will die mutter, welche die vormundschaft führt, sich wieder verehelichen, so muß sie, ehe noch die ehe geschlossen wird, einen familienrath zusammen berufen lassen, und dieser entscheidet, ob ihr ferner die vormundschaft anvertraut bleiben soll. unterläßt sie dieses, so verliert sie, kraft gesezes, die vormundschaft
    BadLR. 1809 Satz 395
  • dieser familienrath wird zusammen berufen auf ansuchen und betrieb der verwandten des minderjährigen oder seiner gläubiger oder anderer betheiligten, oder auch von amtswegen auf den betrieb des orts-vorstehers, wo der minderjährige seinen wohnsiz hat
    BadLR. 1809 Satz 406
  • der familienrath soll ... aus sechs verwandten oder verschwägerten bestehen
    BadLR. 1809 Satz 407
unter Ausschluss der Schreibform(en):