Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Faulamt

Faulamt

  • "bei dem Gaugericht versammelte sich die Bürgerschaft vor dem Rathaus ... Wenn unter den jungen Bürgern einer war, der seiner Haushaltung und seiner Arbeit nicht gut vorstand, so wurde er vor dem Gaugericht zu einem Amt ausgerufen, das man das "Faulamt" nannte"
    SchwäbWB. II 987