Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): fausten

fausten

vgl. gefaustet

I zur Faust ballen
  • die hant wider ihne gefaust 
    1573 NÖLTfl. IV 168
II in die Faust nehmen
  • ob ein person waffen faustet oder zucket an ehaft sach
    vor 1307? Tomaschek,Trient Art. 31
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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