Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fensterverehrung

Fensterverehrung

  • wann auch wegen der fensterverehrung große unordnung eingerissen, als thut e.e. raht dem ambte der glaser ernstlich befehlen, daß sich keiner ... unterstehen solle, die fenster auf zettel zu verdingen oder das fenstergeld von andern zu fordern
    1671 LübKleiderO. 21
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