Fertiger

auch als ferger belegt
vgl. Ferger
I vor Gericht
I 1
  • ist doch der vertiger vnd sin erben nach des hofgerichcz recht vnd herkomen pflichtig
    um 1430 RottweilHGO.(Irtenkauf) XI 10
I 2 Ausfertiger der Urkunden
  • die fertiger der schultbrief
    1573 NÖLTfl. II Tit. 19 § 7
I 3
II Salzfrächter
III Hausierer, Trödler
IV Geschäftsangestellter, der dem Heimarbeiter auf dem Lande die Geschäftsaufträge bringt und die fertige Arbeit übernimmt
V Fabrikaufseher