Fertiger
Fertiger
I
vor Gericht
I 1
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ist doch der vertiger vnd sin erben nach des hofgerichcz recht vnd herkomen pflichtigum 1430 RottweilHGO.(Irtenkauf) XI 10
I 3
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soll der verkhäuffer zwen eingesessen burger ... darstellen, die wehrer unnd verttigeroJ. Fischer,Erbf. II 214 Faksimile
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fergeroJ. SchweizId. I 1012 Faksimile
II
Salzfrächter
IV
Geschäftsangestellter, der dem Heimarbeiter auf dem Lande die Geschäftsaufträge bringt und die fertige Arbeit übernimmt
- SchweizId. I 1011 Faksimile