Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): fleißigen

fleißigen


I beantragen
  • sol bey churf.gn. gevleißigt werdenn, das uns ein ander vorstehir ... vorordent
    1528 MittOsterland 6 (1863/66) 233
II
auf etwas halten
  • die geschworene sollen ... eine jegliche zeche befahren ... und nach ihrem vermögen fleißigen, daß unser ordnung festiglich gehalten werde
    JoachimsthalBO. 1548 II 32
unter Ausschluss der Schreibform(en):