Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Forderungsrecht
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- wenn von walzenden frohnden die rede ist, wozu das forderungsrecht und die leistungsschuldigkeit ... auf ... einzelnen gutern haftetBadLR. 1809 Satz 710 iaFaksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte