Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Frauenhof

Frauenhof

  • nachdem durch haltung der unnutzen glöcher [Gelage], so man frauenhöf nennt, iderweil armer eheleuten ohn nötige uncosten erwechst und großer schad geschieht, so soll hinfüro niemandts er sey arm oder reich frauenhöf halten
    1596 MittBirkenf. 3 (1929) 61
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