Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): freibäuerlich
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- daß unsere ... frei-bauren ... sothanes ... erbe an einen anderen tüchtigen wehrsmann und freybäuerlichen wirht käuflich überlassen, und solchergestalt gleichfalls erblich übertragen können1719 CCPrut. III 352Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt