Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freibauer
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von bestimmten Diensten befreiter Bauer
- solst auch inen, den ambtßknechten, über die lanndßordnung nit gestatten zůuiel frey oder pradpawrn zůhaben1531 LaijischeAnzeigung Bv
- vonn dieser wacken hadt F. einen freypauren genommen; derselbe hadt 1 haken landesLivlSchwedLRev. 1601 498
- drei kirchenschreiber, ... zwei freibauren, ailf erbbauern1619 CDSiles. 27 S. 254
- die frey-bauren müssen egen, wann die teiche besäet werden1680 SchlesDorfU. 314Faksimile - in Google Books
- freye leuth, die nichts anders, als die gemeine land onera tragen, zuweilen von ihren ligenten gründen recognition-gelder entrichten, im übrigen von aller dienstbarkeit befreyt, dergleichen in Schwaben vnd anderen orten zu finden, vnd frey-bauren genennt werden1687 FinsterwalderObs. II 348Faksimile - in Google Books
- daß unsere bis hiezu leibeigen gewesene in vorbenandten aembtern befindliche bauren, fortmehro nicht anders, als frey-bauren angesehen ... werden1719 CCPrut. III 352Faksimile - in Google Books
- die bauern auf den kgl. gütern sollen hinfort als freibauern angesehen werden1749 SchwäbWB. II 1721Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1755 Hellfeld II 1668
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- die freisassen oder sogenannte freibauern sollen in Böhmen von zweierlei gattung sein: einige sind weder für ihre person, noch wegen der gründe einiger obrigkeit unterthänig; andere haben sich nur von der leibeigenschaft losgekauft, sind aber mit den gründen, wenn sie solche auch eigenthümlich besitzen, dem dominio unterthänigoJ. MittDBöhm. 14 (1876) 147
- Gutzeit,Livl. I 296
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- Gutzeit,Livl. Nachtr. I 285
- Riedel,Brandenb. 1250 II 633
- W.Wittich, Die Frage der Freibauern/ZRG.2 Germ. 22 (1901) 245-353
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- K. Weller, Der freie Bauer in Schwaben/ZRG.2 Germ. 54 (1934) 178ff.
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