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I als Standesbezeichnung, nicht immer die völlige Freiheit bezeichnend
- 1 allgemein
- 2 in Urkunden titelähnlich dem Namen beigefügt
- -- als Eigenname
- 3 formelhafte Zusammenstellungen
II in der Gaunersprache: "Freier, der zu Bestehlende, zu Betrügende" Groß,UR.6 I S. 465; [weil er für den Dieb vogelfrei ist? Bischoff,BerufWB. 26]
I Freiheit
II Freiung, Freistätte
III (unverliehene) landesfürstliche Länderei, Kirchenland
I freies Eigen
II Ding der freien Leute
IV im Bergbau
- 1 wie Bergfreie (II)
- -- ins Freie fallen
- 2 nicht vermessenes Grubenfeld
- 3 "Frist"
V als Ortsbezeichnung
I Brautwerbung, Ehegelöbnis; Heirat
II Kuppelei
-- substantiviert
"Gut, das jemandem als volles Eigentum gehört"I Allod, freies Eigentum
II Freidorf
- 1 vollberechtigt
- 2 Gegensatz zu leibeigen (I)
- 3 "von Leibeigenen, die in Beziehung auf Erwerbung des städtischen Güterrechts frei sind?"
III unabhängig, selbständig
freies EigenI Freiheit erteilen, mit besonderen Rechten begaben, privilegieren (I)
- 1 allgemein
- 2 in einen (höheren) Stand erheben
- 3 mit besonderem Schutz, Frieden versehen
- a Plätze, Straßen
- b Tiere
- c andere Sachgüter
- -- gegen Pfändung
- d in Schonung legen, vom Gebrauch ausschließen
- e ähnlich: bei Personen
- -- insbesondere freien und schirmen schützen, beschirmen
- f in die Zunft aufnehmen lassen
- 4
- 5 Gebrauch machen (von Privilegien)
- 6 einschmuggeln
- 7 Zoll hinterziehen
III von Pflicht oder Last ausnehmen; befreien
- 1 von der Zahlung von Steuern und Abgaben; von Dienstleistungen
- -- sich freien oder lösen (von der Zahlung des Münsterpfennigs)
- -- Bescheinigung über Zollfreiheit geben lassen
- 2 von privatrechtlichen Ansprüchen, besonders Dritter
- a
- -- von Realansprüchen
- b absolut
- -- gewährleisten, rechtliche Angriffe Dritter auf eine veräußerte Sache abwehren
- c
- 3
- 4 von einer nicht vermögensrechtlichen Pflicht
- 5 Menschen
- 6
- 7 von einer Gerichtsbarkeit eximieren, ausnehmen
- -- ähnlich
- 8 verschonen
- 9 reflexiv auch sich lösen, trennen
- 1 (ab-, aus-, ein-)lösen
- 2
- a aus einer Vermögensmasse einen Teil freimachen, aussondern; wieder zu jemandes Verfügung schaffen
- b herausgeben
- 3 verschaffen
V übereignen, ein Grundstück(srecht) zu freiem Eigentum übertragen, meist in Formeln
VI bergrechtlich
VII offen halten
VIII "für vogelfrei erklären"?
(jährliche) AbgabeFlurname?
jährliches Schutzgeld eines Freien an den Hodeherrn
-- dagegen: "Urkunde und Bekenntnis der Hörigkeit" Klöntrup,Osnabr. II 25
Steuer, Abgabe freier LeuteRecht des westfälischen Freigerichtes (III)
Hoftafel
"Mitgliedschaft der Bürgerkorporation zu Sarnen"
jährliche Abgabe eines Freien an den Schutzherrn
-- Brautwerber (für einen anderen)
freies Eigen, Allod?-- Flurname?
wie Freierbe mit freiem Eigen begütert
I Verlobung(sfeier)
II Unzucht, unsittliches Benehmen?
II zuerkennen
Abgabe der Erklärung des Bergherrn, daß jedermann eine Bergbauberechtigung erwerben kannII "Ausspruch der Bergbehörde, durch welchen der Besitzer eines Bergwerkseigentums wegen Nichtbefolgung der gesetzl. Vorschriften seines durch die Verleihung erworbenen Rechts für verlustig und das Bergwerk, der Erbstollen als ins Freie gefallen erklärt wird"
freilassenEigenmann
wie Freier
Freistuhl
, FreienstuhlFreistuhlgericht
, FreienstuhlsgerichtFreistuhlsasse
, FreienstuhlsasseFreistuhlsbank
, FreienstuhlsbankFreiwald
, Freienwald-- "markgenossenschaftlicher Besitz"