Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freifahne

Freifahne

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I wie Marktfahne 
I 1
  • alles kauffens und verkauffens, bis die frey-fahne ausgestecket, sich gäntzlich äusern
    1641 CCOldenb. II 278
  • [nicht] vor aussteckung der frey-fahne ... kaufen oder verkauffen
    1692 CCOldenb. II 280
  • zu antritt ihrer hf. gnaden, wegen verfertigter standart, dann fahnenweihe I.M. Schaumberger, maler, für den riß zu dem neuem fahn ... 5. -- dto. für den freifahn, darauf ihrer hf. gnaden wappen, zum jahrmarkt 12. --
    1709 MittSalzbLk. 74 (1934) 123
  • in nundinis signum die frey-fahne libertatem emendi et vendendi denotat
    vor 1743 Westphalen,Mon. III 2073
I 2 als Zeichen des freien, sicheren Geleites für die Verkäufer an Jahrmarkts- und Kirmestagen
II Fahne einer Freischar; Freischar selbst
unter Ausschluss der Schreibform(en):