Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freifischer

Freifischer


I
  • wer einen solchen [teutschen] gulden erlegt, darff mit einem fischpern sicher für sich fischen; daher nennt man solche frey-fischer die perner
    1689 Valvasor,Krain IV 2 S. 639
II "der unerlaubt fischt"