Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freigang
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Freigang
- welche muhlgänge eingetheilet werden in so genandte freygänge, so den eltesten meistern zukommen, und verschriebene gänge, so denen andere meister zugeeignet werden1711 Breslau/ZDPhil. 59 (1935) 116