Freigraf

I (leitender) Richter des westfälischen Freigerichts (III)
I – Richter über das Gut freier Leute
  • ueber diese güter ist ein besonder richter bestellet, welcher freygräfe genennet wird, dessen amt darinnen bestehet, daß er allein über solche güter zu richten habe; in einer alten nachricht stehet: daß kein hogräfe, scholteis oder frone, über meines gnädigsten herrn freygüter siegeln mag, dan der freygräfe daselbst; daher dann auch unter datum d. 7. aug. 1666, dem damahligen freygrafen S.v.D. befohlen wurde, den hogräfen und richtern, keine cognition oder judicatur, weniger versiegel- veräusser- und versplitterung über die freygüter zu verstatten, sondern solche so gleich abzuschaffen
    oJ. Steinen,WestfGesch. II 184 Faksimile
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