Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freihäusel
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kleines Freihaus
- der grundobrigkeit gebührt, wenn die erbscholzerei, erbmühle oder sonsten ein freihäusel verkauft wird, der auf- und abzug von iedem hundert zehn pro cento1702 ZMährSchles. 10 (1906) 279