Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freihäusler
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bdv.:
Freihäuser
- "Freibauern, Freigärtner und freihäusler zahlten dem Gutsherrn in erster Linie Zins; manchmal nur Zins; meistens auch Fronden"oJ. Ziekursch,SchlesAgr.2 83
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dagegen:
- freihäusler zahlten an die Herrschaft keine Zinsen, roboten nichtoJ. Klapper,SchlesVk. 22
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- die 4 Wassermühlen, der Erbschmied und eine Gärtnernahrung auf dem Anger, welche als Freigärtner bezeichnet werden, sowie 2 freihäusler haben nur die im Urbar unter den Gemeindediensten aufgeführten Jagddienste zu verrichten, und einige spinnen 2 Sück GarnoJ. Schönbrunn/SchlesDorfU. p. 79