Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freihäusler

Freihäusler

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bdv.: Freihäuser
  • "Freibauern, Freigärtner und freihäusler zahlten dem Gutsherrn in erster Linie Zins; manchmal nur Zins; meistens auch Fronden" 
    oJ. Ziekursch,SchlesAgr.2 83
-- dagegen:
  • freihäusler zahlten an die Herrschaft keine Zinsen, roboten nicht 
    oJ. Klapper,SchlesVk. 22
--
  • die 4 Wassermühlen, der Erbschmied und eine Gärtnernahrung auf dem Anger, welche als Freigärtner bezeichnet werden, sowie 2 freihäusler haben nur die im Urbar unter den Gemeindediensten aufgeführten Jagddienste zu verrichten, und einige spinnen 2 Sück Garn 
    oJ. Schönbrunn/SchlesDorfU. p. 79