Freiheitsübung
Freiheitsübung
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der vogtherr ... ist den thäter ... den unangesessenen ... mit bey sich habendem haab und guet (es wäre dann ein oder anderer derentwegen befreyet, und in der freyheitsübung) heraußzugeben ... schuldigNÖLGO. 1656 I 5 § 1 Faksimile