Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freijahr
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freihufig
Freihuhn
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Freihütung
Freiin
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Jahr, in dem eine Befreiung von irgendwelchen Abgaben oder Leistungen gilt
bdv.:
Freiheitsjahr
- ob von denen neureuthen nach verstreichung der freijahr der zehnt zu praetendirn seie1667 ÖLOProt. 109
- wegen der frey-jahre vor die neuanbauenden1691 CCPrut. III 285Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- 20 frey-jahre und völlige exemtion vn allen beschwerden und auflagen ... geniesen1698 CCBrandenbCulmb. II 2 S. 639
- 1704 Klingner I 482
Faksimile (ca. 83 KB)
- 1719 CCPrut. II 413
Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- 1724 SchwäbWB. II 1728
- daß der universalzehendherr nach verstreichung deren freijahren den zehend ... anverlanget1753 Chorinsky,Mat. IV 266
- BadLR. 1809 Satz 2068 b
Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Fuchs,Untergang d. Bauernst. 122
Faksimile - in Google Books
- Helmer,SchleswFVers. II 91
- Klöntrup,Osnabr. I 190
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Schwarz,LausWB. II 168
Faksimile (ca. 140 KB)
- Veith,Bergwb. 200
Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- ZFerd.3 43 (1899) 321