Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freimacher

Freimacher

  • das freymachen soll mit vorwißen des bergvoigts geschehen und soll der freymacher mit 1 oder 2 geschwornen beweisen, daß dieselbe zeche ohne zulaßung des bergvoigts 3 anfahrende schichten nicht bauhaft gehalten worden
    1671 MansfeldBergbUB. 194
  • dem freymacher folgen alle unverlegte theil ... deßgleichen aller vorrath der freygemachten zechen
    1673 Span,Bergurthel 44
  • der freymacher ist nicht mehr dann die zubuß, so er von dem alten gewercken empfähet ... nach dem frey-machen zu verrechnen schuldig
    1698 Span,Bergsp. 218
  • Veith,Bergwb. 200