Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freischießen
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"Landes-Schützenfest mit Freizeche" Schoenaich,Freikränzleinschießen 3
- habe schützen vnd schießgesellen zu E. ... ein ausschreiben ... in die städte ... vnd dörfer abgehen lassen, welche auch alle ihre schützen gutwillichen zu der freyen gesellschaft zu erscheinen willig gewesen auch alles was zu einem solchen freyschießen sich gebürt, bestellt vnd gemacht worden1582 Scriba,Frankenstein 116
- 1621 Curtze,GWaldeck (1850) 413
- dass die ordinären ziel- und freischiessen, welche nur von schützen einer gemeinde besucht werden, ohne vorherige anfrage gehalten werden können1735 SchweizId. VIII 1428Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- Freytag,Bilder II 2 298ff.
- Gengler,StRA. 473
Faksimile - in Google Books
- Maurer,StädteV. I 527
- SchwäbWB. II 1731
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)