Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freischlächtiger
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wie Freischlächter
- ein jeder frey-schlechtiger, so alhier zur Neisse schlachten und feilhabenn wiel, soll zwischen hier und nechstkhünfftig weinachten ... bey unnss sich ansagen und darumbe bietten1594 StArchBresl.