Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freischule

Freischule

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I unentgeltliche (Volks-)Schule
Sachhinweis: F.G. Leonhardi, Erdbeschreibung der churfürstlich- und herzoglich-sächsischen Lande II3 (Leipzig 1803) S. 669: "eine Armenfreischule in Leipzig 1717 gestiftet"
  • so dass alle unsre stadtschulen eigentlich freischulen sind
    1793 SchweizId. VIII 609
  • [diese] freyschulen ... [wurden] im jahre 1791 gestiftet; hier werden abgesondert die kinder beyderley geschlechts solcher eltern unterrichtet, die wegen armuth außer stande sind, ihnen für geld die nötige bildung zu verschaffen
    1805 KasselKdm. VI 2 S. 628
  • oeffentliche stadt- und freischule 
    oJ. SchwäbWB. VI Nachtr. 1948
  • HessenKassHB. IV 169
II "Schule, deren Besuch (im Gegensatz zur öffentlichen Schule) freigestellt ist, Privatschule" F.G. Leonhardi, Erdbeschreibung der churfürstlich- und herzoglich-sächsischen Lande II3 (Leipzig 1803) S. 669

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