Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freischule
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I
unentgeltliche (Volks-)Schule
Sachhinweis: F.G. Leonhardi, Erdbeschreibung der churfürstlich- und herzoglich-sächsischen Lande II3 (Leipzig 1803) S. 669: "eine Armenfreischule in Leipzig 1717 gestiftet"
- so dass alle unsre stadtschulen eigentlich freischulen sind1793 SchweizId. VIII 609Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- [diese] freyschulen ... [wurden] im jahre 1791 gestiftet; hier werden abgesondert die kinder beyderley geschlechts solcher eltern unterrichtet, die wegen armuth außer stande sind, ihnen für geld die nötige bildung zu verschaffen1805 KasselKdm. VI 2 S. 628
- oeffentliche stadt- und freischuleoJ. SchwäbWB. VI Nachtr. 1948
- HessenKassHB. IV 169
II
"Schule, deren Besuch (im Gegensatz zur öffentlichen Schule) freigestellt ist, Privatschule" F.G. Leonhardi, Erdbeschreibung der churfürstlich- und herzoglich-sächsischen Lande II3 (Leipzig 1803) S. 669