Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freiseher

Freiseher

  • "häufig ist die wahrsagende Person der "Freimann" oder ,Freiseher", welcher irgend etwas zu sehen bekommen muß, was der Dieb zweifelsohne berührt hat, z.B. die Brieftasche" 
    oJ. Groß,UR.6 I 545