Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freistiftsuntertan

Freistiftsuntertan

wie Freistifter 
  • liget nichts in weeg, daß ein freystuͤffter (so doch dieser zeit, wie ich selbsten die gewisse kundschafft habe, bey vilen, und mehristen freystuͤffts-unterthanen nicht geschihet) jaͤhrlich umb die renovation anhalten muß
    1721 Bluemblacher 152
unter Ausschluss der Schreibform(en):