Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freitagsbuch

Freitagsbuch

  • den freitagsrat besitzt ein jeder abgehender burgermeister, welcher sie dem nechsten vierteljahr davor regiert hat, der fraget auch in demselben rat um; demselben sollen der eltist abgangen stettmeister als ein jahr hero, sodann die fünf weiser im veld zugesetzt werden, die richten nach ausweisung der freitagsbuech 
    1555 SchlettstStR. 384