Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freitagsrat

Freitagsrat

  • freytagrhat 
    1555 SchlettstStR. 837
  • den freitagsrat besitzt ein jeder abgehender burgermeister, welcher sie dem nechsten vierteljahr davor regiert hat, der fraget auch in demselben rat um; demselben sollen der eltist abgangen stettmeister als ein jahr hero, sodann die fünf weiser im veld zugesetzt werden, die richten nach ausweisung der freitagsbuech
    1555 SchlettstStR. 384
unter Ausschluss der Schreibform(en):