Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freitanz

Freitanz

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  • zwen ordentliche jahrmärkt ... wobei die obrigkeit alleine das leitgeben und weinschank wie auch ein offentliche kuchl mit kochen und fleischaushacken sambt ainem offentlichen freitanz und baumsteigen zu haben befreit ist
    1494 ÖW. IX 181