Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freiüberlände
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Freiüberlände
- vgl. die unbehauste güter sind diejenigen, darauf kein haus oder hof stehen ... es seyen ... dergl. gründ, welche man sonst freyeeuberlend, burgerrecht ... nennet1550 Walther,Tract. VIII 2
- es sollen zwar viel herrschafts-verwalter einen unterschied zwischen frey- und haus-überländen machen1752 Greneck 324Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
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