Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freizettel

Freizettel

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Erlaubnisschein, Berechtigungsschein, Zeichen der Abgabenfreiheit
  • welcher nicht bruder in der großen gilde, soll auch kein frey-zettel von der accies-kammer, ohne daß er von dem brauerältermann einen zettel hat, gegeben werden
    1485 RevalStR. II 17
  • whofern sich aber einer der schlachter ... unterstehen wurde ... eher und bevor er den freyzettel empfangen, abzuschlachten ... der schlachter ... soll mit schwerer gefengknus auf vier wochen gestrafft [werden]
    1584 Stieda-Mettig 438 (nr. 85, 4)
  • dass derjenige so den ochsen zu schlachten willens, unsern wettherren anzeigen und darauf von unserm zieseknecht ... eyn freyzettul nehmen soll
    1586 LünebZftU. 127
  • alle burger ... sollen frei in der stadt ohne einiges weeggeld ... ein oder ausziehen, handierung zu treiben vor fremden den vorstand haben, auch ein bann meil weegs ... mit ihrem burgergut ohne zollen ... im churfürstentum frei sein, derowegen sie ... freizettel ... bei den burgermeistern holen mögen
    1594 TrierWQ. 157
  • wann er einen frey-zettel bringt, bezahlt er nichts
    1644 CAustr. III 134
  • daß sie ... keinen wein ... eher nicht anzapfen, es sey dann vorhero ... ein getruckter, unterschriebener freyzettel ... empfangen
    1680 BremPolO. 218
  • soll von der herrschaft [dem Gesinde] ... ein gunst oder freizettel, sich anderswo ... in dienst einzulassen, gegeben [werden]
    1689 CAug. III 304
  • wie dann keine victualien, weder zu wasser oder zu lande, von diesen städten ausgeführet oder einige freyzettel ertheilet werden müssen
    1715 CCPrut. II 338
  • 1738 Hayme 177
  • wann gegen einen acceptirten ... wechsel-brief keine ... exception eingewendet werden kan, so soll gegen die übliche bürgschafft das frey-zettul auf des beklagten person dem kläger ... ertheilet werden
    1742 Siegel,CJCamb. I 589
  • sollen alle von bürgern an unbürger und fremde verkaufte und von hier ausgehende weine von denen zur weinarbeit belehnten wein-träger auf der accisekammer zugleich angemeldet, und von den ausgehenden weinen nebst einem frey-zettel auch ein paßir-zettel nach der numer ausgenommen werden, davon der eine dem kaufmann zum beweis der ausgegangenen weine, der paßir-zettel aber am thor ... soll abgegeben werden
    1761 DanzigW. III 10 § 1
  • 1768 CAug. Forts. I 1 Sp. 1590
  • "nur wer verarmt war, durfte [nach Brandschaden] auf einen ihm vom Amtsverwalter erteilten Freizettel hin die Mildtätigkeit der Bewohner der vier Gemeinden ansprechen" 
    oJ. Finder,Vierlande I 93
  • Schwarz,LausWB. II 169
unter Ausschluss der Schreibform(en):